Kreisfeuerwehrverband Lichtenfels


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Anmeldung Feuer im Freien

Info


Rechtliche Hinweise zum Abbrennen von Johannisfeuern, Verbrennen von Käferholzmaterial,
Ästen oder sonstigen Feuern im Freien:


1.
Der Anmelder wird ausdrücklich auf die nachfolgend genannte Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) hingewiesen:

§ 3
Feuer im Freien


(1) Geschlossene Feuerstätten im Freien müssen entfernt sein

1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,
2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m.

Sie dürfen bei starkem Wind nicht benutzt werden.

(2)
Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer dürfen im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen können. Die in Absatz 1 für geschlossene Feuerstätten vorgeschriebenen Entfernungen sind mindestens einzuhalten; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer jedoch mindestens 100 m entfernt sein. Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

2. Der Anmelder muss während des Abbrennens des Feuers unbedingt telefonisch für die Integrierte Leitstelle Coburg oder die Polizei erreichbar sein!



Bitte rechtzeitig bei der zuständigen Gemeinde-, bzw. Stadtverwaltung anmelden.

Eine Alarmierung bzw. ein dadurch entstandener Feuerwehreinsatz bei Nichtanmeldung verursacht hohe Kosten, welche vom Verursacher zu tragen sind!


Was tun am Wochenende oder bei Nichtereichbarkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde?
(siehe Link)



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